NEUROLOGENGESELLSCHAFT
DES
KANTONS ZÜRICH
S T A T U T E N
1. Name, Sitz und Zwecke
Als Neurologengesellschaft des
Kantons Zürich besteht ein Verein im Sinne von ZGB Art.60ff mit Sitz am
Praxisort des jeweiligen Präsidenten. Diese Gesellschaft hat folgende Zwecke:
-
die
Wahrung der Standesinteressen der Neurologen des Kantons Zürich, dies
insbesondere in enger Zusammenarbeit mit der Ärztegesellschaft des Kantons Zürich
(AGZ), der Schweizerischen Neurologischen Gesellschaft und der
Neurochirurgengesellschaft des Kantons Zürich
-
die gegenseitige Information und Pflege freundschaftlicher und
kollegialer
Beziehungen unter den Mitgliedern.
2. Mitgliedschaft und Stimmrecht
Ordentliche
Mitglieder
können Fachärzte für Neurologie FMH mit Arbeitsort im Kanton Zürich werden.
Sie haben volles Stimmrecht. Ebenso können Fachärzte für Neurochirurgie FMH
mit Praxistätigkeit im Kanton Zürich ordentliche Mitglieder werden mit vollem
Stimmrecht, ausser bei Fragen, die den FMH Titel Neurologie betreffen.
Ausserordentliche
Mitglieder
ohne Stimmrecht können an der Neurologie interessierte Ärzte werden, die die
Bedingungen für ordentliche Mitglieder nicht erfüllen.
Zu Ehrenmitgliedern
können Mitglieder ernannt werden, die sich in besonderem Masse für die
Gesellschaft verdient gemacht haben.
Mitglieder, welche ihre
Praxistätigkeit aufgeben, werden zu Freimitgliedern.
Sie sind von der Beitragspflicht befreit.
3. Aufnahme, Ausschluss von Mitgliedern
Die Aufnahme neuer Mitglieder
kann an jeder Versammlung mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmen erfolgen.
Soll ein Mitglied bei Vorliegen schwerwiegender Gründe ausgeschlossen werden,
ist dazu eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmen an der ordentlichen
Mitgliederversammlung erforderlich.
4. Rechnungsführung
Die Gesellschaft führt eine
Rechnung, die jeweils an der ordentlichen Mitgliederversammlung abgenommen wird.
Der Mitgliederbeitrag wird an der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt.
5. Organe der Gesellschaft
Oberstes Organ ist die einmal
im Jahr stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung.
Von ihr wird der Vorstand gewählt, ebenso werden von ihr die üblichen Geschäfte
gemäss ZGB Art. 65 erledigt.
Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt, eine
Wiederwahl ist möglich. Der Präsident wird von der Versammlung gewählt, im übrigen
konstituiert sich der Vorstand selbst. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten,
dem Vizepräsidenten, dem Aktuar, dem Quästor, je einem Beisitzer
Neurochirurgie und Klinik, sowie zwei weiteren Beisitzern. In den Vorstand wählbar
sind ordentliche Mitglieder der Gesellschaft. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung
der Gesellschaft, dazu gehört auch die Vertretung in der DV AGZ und in der Präsidentenkonferenz
medizinischer Fachgesellschaften. Der Vorstand lädt zur jährlichen
Mitgliederversammlung und bei Bedarf zu weiteren Versammlungen zur Erfüllung
des Gesellschaftszweckes ein.
6. Im weiteren gelten
die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches
7.
Diese
Statuten wurden anlässlich der Umwandlung der „Vereinigung der im Kanton Zürich
praktizierenden Mitglieder der Schweizerischen Neurologischen Gesellschaft“ in
die Neurologengesellschaft des Kantons Zürich beschlossen ( 27.1.1992) und am
07.01.1997 anlässlich der Statutenrevision der AGZ sowie im März 2001
angepasst.
Auf die Generalversammlung 2002 wird folgende Statutenänderung vorgeschlagen:
Statutenänderung
Ordentliche Mitglieder können Fachärzte für Neurologie FMH mit Arbeitsort im Kanton Zürich werden............
Die Gesellschaft führt eine Rechnung, die jeweils an der
ordentlichen Mitgliederversammlung abgenommen wird. Der Mitgliederbeitrag wird
an der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt. ......Die
Höhe des Mitgliederbeitrages beträgt maximal CHF 100.-. Für Verbindlichkeiten
des Vereines haften die Mitglieder nur bis zur Höhe des geschuldeten
Mitgliederbeitrages.
Säumige Zahler werden zweimal im Abstand von drei und sechs Monaten
gemahnt. Bei Ausstehen des Mitgliederbeitrages erfolgt Erwähnung an der nächsten
Generalversammlung. Falls der Mitgliederbeitrag an der übernächsten
Generalversammlung immer noch ausstehend ist erfolgt Ausschluss auf Antrag des
Vorstandes.