NEUROLOGENGESELLSCHAFT

DES KANTONS ZÜRICH

 

 

S T A T U T E N

 

1. Name, Sitz und Zwecke

 

Als Neurologengesellschaft des Kantons Zürich besteht ein Verein im Sinne von ZGB Art.60ff mit Sitz am Praxisort des jeweiligen Präsidenten. Diese Gesellschaft hat folgende Zwecke:

-                     die Wahrung der Standesinteressen der Neurologen des Kantons Zürich, dies insbesondere in enger Zusammenarbeit mit der Ärztegesellschaft des Kantons Zürich (AGZ), der Schweizerischen Neurologischen Gesellschaft und der Neurochirurgengesellschaft des Kantons Zürich

-           die gegenseitige Information und Pflege freundschaftlicher und kollegialer             Beziehungen unter den Mitgliedern.

 

2. Mitgliedschaft und Stimmrecht

 

Ordentliche Mitglieder können Fachärzte für Neurologie FMH mit Arbeitsort im Kanton Zürich werden. Sie haben volles Stimmrecht. Ebenso können Fachärzte für Neurochirurgie FMH mit Praxistätigkeit im Kanton Zürich ordentliche Mitglieder werden mit vollem Stimmrecht, ausser bei Fragen, die den FMH Titel Neurologie betreffen.

 

Ausserordentliche Mitglieder ohne Stimmrecht können an der Neurologie interessierte Ärzte werden, die die Bedingungen für ordentliche Mitglieder nicht erfüllen.

 

Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder ernannt werden, die sich in besonderem Masse für die Gesellschaft verdient gemacht haben.

 

Mitglieder, welche ihre Praxistätigkeit aufgeben, werden zu Freimitgliedern. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.

 

 

 

 

3. Aufnahme, Ausschluss von Mitgliedern

 

Die Aufnahme neuer Mitglieder kann an jeder Versammlung mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmen erfolgen. Soll ein Mitglied bei Vorliegen schwerwiegender Gründe ausgeschlossen werden, ist dazu eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Stimmen an der ordentlichen Mitgliederversammlung erforderlich.

 

4. Rechnungsführung

 

Die Gesellschaft führt eine Rechnung, die jeweils an der ordentlichen Mitgliederversammlung abgenommen wird. Der Mitgliederbeitrag wird an der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt.

 

5. Organe der Gesellschaft

 

Oberstes Organ ist die einmal im Jahr stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung. Von ihr wird der Vorstand gewählt, ebenso werden von ihr die üblichen Geschäfte gemäss ZGB Art. 65 erledigt.

 

Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt, eine Wiederwahl ist möglich. Der Präsident wird von der Versammlung gewählt, im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Aktuar, dem Quästor, je einem Beisitzer Neurochirurgie und Klinik, sowie zwei weiteren Beisitzern. In den Vorstand wählbar sind ordentliche Mitglieder der Gesellschaft. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung der Gesellschaft, dazu gehört auch die Vertretung in der DV AGZ und in der Präsidentenkonferenz medizinischer Fachgesellschaften. Der Vorstand lädt zur jährlichen Mitgliederversammlung und bei Bedarf zu weiteren Versammlungen zur Erfüllung des Gesellschaftszweckes ein.

 

6. Im weiteren gelten die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches

 

7. Diese Statuten wurden anlässlich der Umwandlung der „Vereinigung der im Kanton Zürich praktizierenden Mitglieder der Schweizerischen Neurologischen Gesellschaft“ in die Neurologengesellschaft des Kantons Zürich beschlossen ( 27.1.1992) und am 07.01.1997 anlässlich der Statutenrevision der AGZ sowie im März 2001 angepasst.


 

Auf die Generalversammlung 2002 wird folgende Statutenänderung vorgeschlagen:

Statutenänderung

 

 

Ziff. 2 Mitgliedschaft und Stimmrecht

 

Ordentliche Mitglieder können Fachärzte für Neurologie FMH mit Arbeitsort im Kanton Zürich werden............

 

 

Ziff. 4 Rechnungsführung

 

Die Gesellschaft führt eine Rechnung, die jeweils an der ordentlichen Mitgliederversammlung abgenommen wird. Der Mitgliederbeitrag wird an der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt. ......Die Höhe des Mitgliederbeitrages beträgt maximal CHF 100.-. Für Verbindlichkeiten des Vereines haften die Mitglieder nur bis zur Höhe des geschuldeten Mitgliederbeitrages.

Säumige Zahler werden zweimal im Abstand von drei und sechs Monaten gemahnt. Bei Ausstehen des Mitgliederbeitrages erfolgt Erwähnung an der nächsten Generalversammlung. Falls der Mitgliederbeitrag an der übernächsten Generalversammlung immer noch ausstehend ist erfolgt Ausschluss auf Antrag des Vorstandes.